Schon einige Zeit lief zwischen der GEMA und der Deutschen Tanzschulinhaber Vereinigung ein Prozess vor Gericht, in dem es um die Abgaben für Musiknutzung seitens der Tanzschulen ging. Das Oberlandesgericht München legte nun einen konkreten Satz fest.
Begrüßt das Urteil des Münchner OLG: Direktor Geschäftsentwicklung GEMA.Foto: Christoph Gramann
In dem Verfahren zwischen der GEMA und der Deutschen Tanzschulinhaber Vereinigung (DTIV) hat das Oberlandesgericht München einen Vergütungssatz von 4,46 Prozent der Netto-Kursumsätze für die Nutzung von Musik in Tanzschulen festgelegt.
In dem Verfahren zwischen der GEMA und der Deutschen Tanzschulinhaber Vereinigung (DTIV) hat das Oberlandesgericht München einen Vergütungssatz von 4,46 Prozent der Netto-Kursumsätze für die Nutzung von Musik in Tanzschulen festgelegt.